17.11.2023
Versorgung mit Medizinal-Cannabis: Versicherung muss Kosten nicht tragen
Eine private Krankenversicherung muss die Kosten einer Behandlung mit Medizinal-Cannabis im Fall der Glasknochenkrankheit nicht übernehmen, wenn der Versicherte nicht belegen kann, dass die anderen verfügbaren Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam sind oder gravierende Nebenwirkungen verursachen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Er leidet an der Glasknochenkrankheit und behauptet, aufgrund dessen habe er regelmäßig Schmerzen, die mit ausgeprägter Immobilität verbunden seien. Weil die konventionellen Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien und zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliege, müsse die beklagte Versicherung für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Bereits getätigte Aufwendungen für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis möge die Krankenversicherung übernehmen.
Die beklagte Versicherung meint, bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Kläger vorkämen, sei Cannabis wegen seiner "Behandlungsträgheit" nicht geeignet. Das Landgericht Mönchengladbach hat die Klage abgewiesen (1 O 375/19). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung – ohne Erfolg.
Der Kläger habe nach dem konkreten, im Einzelfall zwischen ihm und der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag grundsätzlich einen Leistungsanspruch, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers nicht vor, so das OLG.
Zwar leide dieser unter einem schweren, multilokulären generalisierten Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit. Bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht. Wesentliche gelenkarthrotische Veränderungen seien jedoch ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht feststellbar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darlegungs- und beweisbelastete Kläger ebenfalls nicht vorgelegt.
Die Behandlung der beim Kläger feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen, so das OLG. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine entsprechende Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2023, I-13 U 222/22