16.11.2023
Batteriegroßspeicheranlagen: Gleich lautende Erlasse der Länder zu gewerbesteuerlicher Behandlung
Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen auf ihre gleich lautenden Erlasse zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 Gewerbesteuergesetz – GewStG) vom 13.11.2023 hin.
Danach stellen Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne des § 29 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz GewStG dar, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen.
Batteriegroßspeicheranlagen verfügten zudem über eine installierte Leistung. Vor diesem Hintergrund könne der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nr. 2 GewStG eröffnen. Voraussetzung hierfür ist nach den Erlassen insbesondere, dass der die Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nr. 2 GewStG in Anspruch nehmende Betrieb ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreibt.
Die Erlasse sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangen.
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleich lautende Erlasse vom 13.11.2023