16.11.2023
Berlin: Verwaltungsgebühr für Hunde-Registrierung ist rechtens
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,50 Euro für die Registrierung eines Hundes in dem zum 01.01.2022 errichteten zentralen Hunderegister in Berlin ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hundes, den sie im Juni 2022 im neu eingerichteten Berliner Hunderegister registrierte. Dafür erhob die Beklagte, eine vom Land Berlin beliehene GmbH mit Sitz in Hannover, eine Gebühr von 17,50 Euro. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden: Die Registrierung ihres Hundes sei nicht erforderlich, weil sie ihn schon zuvor auf einem privaten Online-Portal gemeldet habe, sodass er bei einem Verlust auch darüber gefunden werden könne. Außerdem verfüge das Land Berlin über sein Finanzamt bereits über die erforderlichen Angaben zu ihrem Hund. Das Hunderegister diene ausschließlich der Generierung von Gebühren. Auch falle auf, dass die Gebühr in Niedersachsen durch dieselbe Betreiberin geringer ausfalle als in Berlin.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Gebühr sei zu Recht erhoben worden. Das Hunderegister sei rechtswirksam errichtet worden und werde in zulässiger Weise von der niedersächsischen GmbH im Wege der Beleihung geführt. Die Eintragung im Hunderegister könne nur dann gebührenfrei sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse läge. Dies sei hier nicht der Fall.
Zwar diene das Hunderegister auch ordnungsrechtlichen und statistischen Zwecken, etwa bei der Erhebung der Hundesteuer oder bei gefährlichen Hunden. Überwiegend diene es jedoch privaten Zwecken, schon weil die Hundehaltung im Kern ausschließlich privatnützig sei. Das zentrale Hunderegister ermögliche – im Gegensatz zu den nur freiwilligen privaten Portalen oder der Registrierung beim Finanzamt – insbesondere zuverlässig die Zuordnung abhanden gekommener Hunde und erleichtere bei Beißvorfällen dem geschädigten Hundehalter die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche.
Die moderate Gebühr von 17,50 Euro stütze sich auf eine nachvollziehbare Gebührenkalkulation und stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Registrierung für die Hundehalter. Dass die Gebühr in Niedersachsen geringer sei, beruhe auf dem dort höheren Hundebestand, der schneller zu einer Kostendeckung des Registers führe.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2023, VG 37 K 256/22, nicht rechtskräftig