14.11.2023
Klimaschutzklage: Deutsche Umwelthilfe unterliegt gegen Mercedes-Benz
Kein Inverkehrbringen von Pkws mit Verbrennungsmotoren mehr – dies wollte die Deutsche (DUH) Umwelthilfe e.V. gegenüber Mercedes-Benz durchsetzen. Nun hat sie auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine Niederlage erlitten.
Die DUH wollte erreichen, dass Mercedes-Benz untersagt wird, nach dem 31.10.2030 beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen schon ab heute neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen.
Das OLG verneint einen quasinegatorischen Anspruch der DUH nach §§ 12, 862, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch analog. Ein solcher setze voraus, dass das gerügte, als solches rechtmäßige Verhalten, nämlich das Inverkehrbringen neuer Pkw mit Verbrennungsmotor, zumindest zu einem rechtswidrigen Zustand führe. Daran fehle es.
Ein rechtswidriger Zustand könne sich allenfalls unter Berücksichtigung einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ergeben. Die Drittwirkung von Grundrechten gegen Private könne aber nicht weiterreichen als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichte. Die DUH habe nicht aufgezeigt, dass der Staat verpflichtet sei, Mercedes das Inverkehrbringen neuer Pkw mit Verbrennungsmotor zu untersagen. Der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen.
Im Rahmen des EU-Klimaschutzpakets "Fit für 55" sei geregelt worden, dass in der EU ab 2035 keine Fahrzeuge mehr neu zugelassen werden dürfen, deren Betrieb zu Treibhausgasemissionen führe (so genanntes Verbrennerverbot). Aus dem Vorbringen der DUH ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet sein könnte, die die DUH in ihren Grundrechten beeinträchtigen, falls Mercedes noch bis Ende 2034 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr bringe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgerichtshof mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2023, 12 U 170/22, nicht rechtskräftig