10.11.2023
Taubenkot auf Balkon: Ist kein Mietmangel
Da der Vermieter in der Regel keine Möglichkeit hat, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, kann der Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern noch von dem Vermieter deren Reinigung verlangen. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hanau entschieden.
Der Balkon einer Mieterin war durch Taubenkot verunreinigt worden. Die Mieterin meinte, der Vermieter hätte dies verhindern oder den Balkon dann zumindest reinigen müssen. Weil er dies nicht tat, kürzte sie die Miete anteilig.
Der Vermieter klagte erfolgreich auf Zahlung der restlichen Miete. Das AG Hanau hob hervor, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss auf das Einfliegen von Tauben habe. Es handele sich um ein allgemeines Risiko, das nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Das gelte umso mehr, als die Wohnung hier ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet worden sei.
Auch schulde der Vermieter keine Reinigung des Balkons. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen. Das betreffe jedoch nur die Gemeinschaftsflächen. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei die Mieterin zuständig.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 25.10.2022, 94 C 21/22, rechtskräftig