09.11.2023
Wichtiges Urteil zur Pflege-WG: Aufwendungen sind steuerlich abzugsfähig
Wer aus gesundheitlichen Gründen in eine Pflege-WG zieht, kann die Ausgaben für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) hin.
Bereits das Finanzgericht (FG) Köln habe dies in der Vorinstanz so gesehen (3 K 1858/18), führt der Verband aus. Ob der Pflegebedürftige nun in einer Pflege-WG oder in einem Heim lebt, sei nicht entscheidend. Gegen das Urteil des FG habe das Finanzamt allerdings Revision beim BFH eingelegt (VI R 40/20). Bei dem Revisionsverfahren habe der BdSt das betroffene Ehepaar unterstützt – mit Erfolg.
Im Einzelnen entschied der BFH laut BdSt, dass nicht nur Kosten der Unterbringung in einem Heim (im Sinne von § 1 Heimgesetz), sondern auch Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die unter das jeweilige Landesrecht fällt, außergewöhnliche Belastungen sind, die in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft – genauso wie das Heim – in erster Linie dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen beziehungsweise Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen – wie bei der vollstationären Heimunterbringung – Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei laut BFH, wenn der Mitbewohner einer Pflegewohngemeinschaft – neben der Überlassung des Wohnraums – von einem oder mehreren externen ambulanten Leistungsanbietern gemeinschaftlich organisierte Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.
Allerdings seien auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb seien die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine so genannte Haushaltsersparnis zu kürzen gewesen. Deren Höhe bestimme der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt betroffener Personen – im Streitjahr 2016 seien dies 8.652 Euro gewesen, so der BdSt. Er empfiehlt Betroffenen, die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 07.11.2023