08.11.2023
Schulveranstaltung selbstständig abgebrochen: Land haftet nicht für Projekt- und Reisekosten
Brechen Schüler eine außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes stattfindende Schulveranstaltung ab und treten vorzeitig eine kurzfristig selbstorganisierte Heimreise an, so haftet das Land Rheinland-Pfalz nicht als Schulträger für gezahlte Projektkosten und Reisekosten. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klar.
Zwei Schülerinnen nahmen an einem Schulprojekt teil, das außerhalb der Schulzeit und außerhalb des Schulgeländes stattfand. Das Projekt sollte die Eigenverantwortlichkeit der Schüler stärken. Es schloss aber auch die Möglichkeit eines Scheiterns ein. Denn die teilnehmenden Schüler sollten im Wesentlichen eigenständig einen mehrtägigen auswärtigen Aufenthalt organisieren und dort dann während der Projektdauer sinnvolle Tätigkeiten ausüben. Die Schülerinnen hatten für ihr Projekt mit Hilfe eines Veranstalters einen Aufenthalt in Estland geplant. Nach der Ankunft in Tallin und einer Übernachtung dort bestiegen die beiden jedoch am folgenden Morgen nicht wie geplant den Bus, der sie in das Camp bringen sollte, in dem das weitere Projekt durchgeführt wurde. Vielmehr flogen die Schülerinnen kurzfristig organisiert nach Deutschland zurück.
Wieder zuhause angekommen machten die Schülerinnen die Projekt- und die Reisekosten klageweise gegen das Land Rheinland-Pfalz als Träger ihrer Schule geltend. Sie trugen vor, der das Schulprojekt betreuende Lehrer sei am Morgen vor der Abfahrt des Busses zunächst nicht erreichbar gewesen. Eine Verständigung mit dem Betreuer vor Ort sei wegen der Sprachbarriere zudem nicht gelungen und die Projektgruppe vor Ort mit 40 bis 50 Mädchen zu groß gewesen.
Das Landgericht (LG) Landau hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Schülerinnen jeweils Berufung eingelegt. Das OLG Zweibrücken hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass der das Schulprojekt betreuende Lehrer und auch die Schulleitung der Schule der Mädchen keine Amtspflicht verletzt haben.
Aus dem Vorbringen der beiden Schülerinnen ergebe sich keine konkrete Amtspflicht, die hätte verletzt werden können. Weiter sei nicht ersichtlich, welches Verhalten der Schulleitung oder des zuständigen Lehrers gegen eine etwaig bestehende Amtspflicht überhaupt verstoßen habe. Der Umstand, dass sich die Schülerinnen den mit einer solchen Reise verbundenen sowie auch nicht immer vorhersehbaren, aber allgemein zu erwartenden Herausforderungen nicht gestellt und die Heimreise vorzeitig angetreten hätten, sei nicht völlig fernliegend, könne der Schule jedoch nicht angelastet werden. Im Übrigen beinhalte ein solches Projekt grundsätzlich auch ein Scheitern der Teilnehmer.
Die Schülerinnen haben hierauf ihre Berufungen zurückgenommen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.2023, 9 U 86/23