07.11.2023
Kindergelddaten: Sollen auch für Bearbeitung des Kinderzuschlags nutzbar sein
Die Familienkasse soll die Kindergelddaten auch für die Bearbeitung des Kinderzuschlags nutzen können. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf für eine Verordnung – die Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung – vorgelegt, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Datenabruf sowie eine Datenübermittlung erfolgen darf.
Der Kinderzuschlag soll Familien mit kleinen oder mittleren Einkommen unterstützen. Eltern können für ihre Kinder den Kinderzuschlag beziehen, wenn sie unter anderem Kindergeld für das Kind erhalten und es in ihrem Haushalt wohnt. Der Kinderzuschlag schließt laut BMF damit unmittelbar an den Kindergeldbezug an und wird ebenfalls wie das Kindergeld von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet.
Für Antragstellende des Kinderzuschlags werde er in der Regel bei der Familienkasse bereits eine Kindergeldakte geführt. Viele Daten, die die Eltern bei der Beantragung von Kinderzuschlag anzugeben haben, lägen daher bereits vor. Eine Datennachnutzung sehe das geltende Recht bisher nicht vor, betont das Ministerium. Die Familienkasse sollte jedoch die Kindergelddaten auch für die Bearbeitung des Kinderzuschlags nutzen können. Mit dieser Verordnung würden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Datenabruf sowie eine Datenübermittlung erfolgen darf.
Bundesfinanzministerium, PM vom 02.11.2023