06.11.2023
Stadt Aachen: Muss besetztes Kloster nicht räumen
Die Stadt Aachen muss die seit August 2021 von überwiegend unbekannten Personen besetzte Klosteranlage am Lousberg zunächst nicht räumen, aber neu über das von der Eigentümerin, einem mittlerweile insolventen Immobilienunternehmen, begehrte Einschreiten des Ordnungsamts entscheiden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden.
Die Stadt Aachen müsse das Gelände nicht selbst räumen, weil die Eigentümerin – auch aus Gründen der Gewaltenteilung – vorrangig auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz zu verweisen sei, argumentiert das VG. Der Umstand, dass eine Räumungsklage vor den Zivilgerichten derzeit nicht durchgeführt werden kann, beruhe allein darauf, dass die Identitäten der Besetzer bislang überwiegend nicht festgestellt wurden. Hierfür wäre es aber beispielsweise ausreichend, wenn das Ordnungsamt die Personalien ermittelt und diese der Eigentümerin mitteilt. Welche Maßnahme die Stadt konkret ergreift, stehe in ihrem Ermessen.
Das Gericht weist zudem darauf hin, dass der Kläger über ein überzeugendes Konzept verfügen muss, wie im Anschluss an eine entsprechende Identitätsfeststellung der Zutritt weiterer Personen zur Immobilie verhindert, zeitnah ein zivilrechtlicher Räumungstitel sowohl erlangt als auch vollstreckt beziehungsweise vollzogen und schließlich eine erneute Besetzung verhindert werden kann. Denn wenn von vorneherein ersichtlich sei, dass ein Einschreiten der Stadt wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers letztlich keinen nachhaltigen Erfolg hätte, bestehe kein Anspruch auf ein Eingreifen durch die Stadt als Ordnungsbehörde. Die Beurteilung der Eignung eines entsprechenden Konzepts obliege der Stadt Aachen.
Eine vorrangige Zuständigkeit der Polizei sei nicht gegeben, weil es sich um eine Aufgabe handelt, die vom Gesetzgeber originär den Ordnungsbehörden zugedacht ist. Sofern die Ordnungsbehörde nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen sollte, müsste sie sich der Amtshilfe durch die Polizei bedienen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Aachen, PM vom 31.10.2023 zu 6 K 58/23, nicht rechtskräftig