02.11.2023
Skandieren antisemitischer Parole auf Demo: Verurteilung wegen Volksverhetzung rechtskräftig
Das Skandieren der Parole "Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!" auf einer Demonstration stellt eine strafbare Volksverhetzung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten von vier durch das Landgericht (LG) Dortmund zu Geldstrafen verurteilten Männer bestätigt.
Die Angeklagten hatten im September 2018 an einer Kundgebung der Partei "Die Rechte" in Dortmund teilgenommen. Aus der Kundgebung heraus riefen Teilnehmer, darunter die Angeklagten, dreimal laut und rhythmisch skandierend die Parole "Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!"
Nach den Feststellungen des LG Dortmund hatte diese Parole unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und der erkennbaren Umstände, unter denen sie skandiert wurde, den objektiven Erklärungswert, dass ein Deutschland liebender Mensch Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein müsse. Die Angeklagten hätten mit dem Ausruf bezweckt, gegen Mitbürger jüdischen Glaubens in Deutschland zum Hass aufzustacheln.
Mit den gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen haben die Angeklagten geltend gemacht, die skandierte Parole unterfalle vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit nicht dem Straftatbestand der Volksverhetzung.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den BGH hat demgegenüber keinen Rechtsfehler ergeben. Mit der Entscheidung des BGH ist das Urteil des LG rechtskräftig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, 3 StR 176/23