31.10.2023
LinkedIn: Gericht untersagt Datenschutzverstöße
Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf "Do-Not-Track"-Signale nicht reagiert, mit denen Nutzer der Nachverfolgung (so genanntes Tracking) ihres Surfverhaltens per Browsereinstellung widersprechen. Das hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Laut vzbv untersagte das Gericht dem Unternehmen außerdem eine Voreinstellung, nach der das Profil des Mitglieds auch auf anderen Webseiten und Anwendungen sichtbar ist. Bereits 2022 hatte das LG den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder untersagt.
Internetsurfer könnten über ihren Browser einstellen, dass die besuchten Webseiten ein "Do-Not-Track" (DNT)-Signal erhalten, erläutert der vzbv. Das Signal übermittele ihren Wunsch, dass die Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden. LinkedIn habe auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiert. Somit könnten auch gegen den Willen der Nutzer personenbezogene Daten wie die IP-Adresse und Informationen über die Nutzung der Webseite etwa für Analyse- und Marketingzwecke ausgewertet werden, auch von Drittanbietern.
Das LG Berlin habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend war. Sie suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte es nicht zu beachten brauche. Das treffe nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden. Ein DNT-Signal stelle einen wirksamen Widerspruch dar.
Einen weiteren Antrag in diesem Zusammenhang habe das LGt aus prozessualen Gründen abgelehnt. In allen weiteren Punkten sei die vzbv-Klage ohne Einschränkung erfolgreich gewesen. Das LG habe es LinkedIn untersagt, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion "Sichtbarkeit des Profils" zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung sei das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar gewesen. Das LG habe klargestellt, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfüllt. "Nutzerprofile dürfen nicht automatisch öffentlich einsehbar sein, wenn sie angelegt werden", kommentierte Rosemarie Rodden, Rechtreferentin beim vzbv.
Einem Teil der Klage hatte das LG Berlin laut Verband bereits 2022 stattgegeben. So sei es LinkedIn inzwischen verboten, E-Mail-Einladungen an Verbraucher zu versenden, die nicht Mitglied des Netzwerks sind und die der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt haben. Außerdem habe das Gericht in einem weiteren Teil-Anerkenntnisurteil die Verwendung mehrerer Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens untersagt, darunter Klauseln, nach denen nur die englische Vertragsfassung verbindlich sein soll und ein Rechtsstreit nur im irischen Dublin ausgetragen werden darf.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 30.10.2023 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 24.08.2023, 16 O 420/19, nicht rechtskräftig