30.10.2023
Steuerzinsen durch lange Bearbeitungszeiten: Wie sie zu vermeiden sind
Zinszahlungen auf geschuldete Steuerbeträge durch lang Bearbeitungszeiten sind laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz oft ein Ärgernis. Der Zinslauf beginne in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Allerdings sei der Beginn des Zinslaufs wegen der Corona-Pandemie derzeit später, informiert der BdSt.
Für das Jahr 2022 sei dies der 01.09.2024. Wer seine Einkommensteuererklärung für 2022 über einen Steuerberater einreicht und damit bis zum Fristende (31.07.2024) wartet, befinde sich schnell im Zinslauf. Steuerpflichtige könnten die Zinsfestsetzung auf die zu erwartende Steuernachforderung umgehen oder minimieren, indem sie freiwillig eine Zahlung leisten (Bundesfinanzhof – BFH, Urteil vom 03.12.2019, VIII R 25/17). Dadurch würden so genannte fiktive Erstattungszinsen ausgelöst, die im Billigkeitsweg zu einer Reduzierung der Nachzahlungszinsen führen. Eine mögliche Ermittlung der Nachzahlung kann laut BdSt bereits erfolgen, sobald der Steuerberater die Steuererklärung erstellt hat. Ansonsten werde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Zinsen selbst bei langen Bearbeitungszeiten des Finanzamtes erhoben werden können. Hierin bestehe kein Grund für einen Erlass von Nachzahlungszinsen.
Der BFH habe klargestellt, dass eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls durch das Finanzamt allein nicht geeignet ist, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Gründen der Billigkeit zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber gehe bei der Regelung der Nachzahlungszinsen analog von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 15 Monaten für die Erstellung des Steuerbescheids aus. Sollte diese Bearbeitungsfrist überschritten werden, wären Zinsen darüber hinaus als unangemessen anzusehen. Daher sei zu beachten: Wer mit seiner Steuererklärung zu lange wartet und der Steuerberater diese erst am Ende seiner Abgabefrist einreicht, befinde sich bereits nach einem Monat im Zinslauf.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 13.10.2023