27.10.2023
Patient: Hat Anspruch auf unentgeltliche erste Kopie seiner Patientenakte
Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.
Ein Patient meinte, seine Zahnärztin habe ihn fehlerhaft behandelt. Um gegen sie Haftungsansprüche geltend machen zu können, verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Die Ärztin forderte, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie übernimmt.
Hiergegen klagte der Patient. Der Bundesgerichtshof (BGH) brachte die Sache vor den EuGH: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt seiner Ansicht nach von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), ab.
In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass in der DS-GVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche könne ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Die betreffende Zahnärztin sei als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche sei sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient sei nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürften die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen.
Des Weiteren habe der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließe Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22