26.10.2023
Investitionsabzugsbeträge und Investitionsfristen: Was zu tun ist
Nach Maßgabe von § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Investitionsabzugsbeträge (IAB), die nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, rückgängig zu machen. Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt mitteilt, hat der Gesetzgeber diese Fristen gerade infolge der Coronakrise hat der Gesetzgeber verlängert:
Nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz gelte, dass die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von IAB nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert werden, um steuerliche Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle zu vermeiden. Die Fristen für Investitionen seien mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes vom 30.06.2021 erneut verlängert worden. IAB, die im Jahr 2017 und 2018 gebildet wurden, müssten danach spätestens im Jahr 2022 aufgelöst werden (fünf Jahre beziehungsweise vier Jahre nach der Bildung). Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz sei eine erneute Verlängerung der 2022 auslaufenden Investitionsfristen um ein Jahr erfolgt.
Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt gelten folgende besondere Investitionsfristen: Sechs Jahre für in nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchte Investitionsabzugsbeträge, fünf Jahre für in nach dem 31.12.2017 und vor dem 01.01.2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchte Investitionsabzugsbeträge sowie vier Jahre für in nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchte Investitionsabzugsbeträge.
Im Hinblick auf die zum Jahresende auslaufenden Investitionsfristen rät der Steuerberaterverband dazu, bei Mandanten zu prüfen, ob noch in 2023 Investitionen zu tätigen sind, um eine rückwirkende Auflösung des vormals gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu verhindern.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 24.10.2023