26.10.2023
Steuerfreie Photovoltaik-Anlagen: Abgabe einer Anlage EÜR entbehrlich
Bei nach § 3 Nr. 72 Satz 1 Einkommensteuergesetz befreiten Photovoltaik-Anlagen ist kein steuerlicher Gewinn zu ermitteln. Der Abgabe einer Anlage EÜR bedürfe es in diesen Fällen nicht, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Die Finanzverwaltung weise hierauf in der vorliegenden Anlage EÜR jedoch nicht ausdrücklich hin, obwohl zumindest eine Aufnahme in den Erläuterungen gefordert worden sei.
Die dem Nullsteuersatz zu unterwerfenden steuerpflichtigen Umsätze sind laut Steuerberaterverband in der Anlage EÜR nicht bei den umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen einzutragen. Vielmehr sei vorgesehen, dass die dem Nullsteuersatz unterliegenden Umsätze bei den umsatzsteuerfreien beziehungsweise den nicht steuerbaren Betriebseinnahmen betragsmäßig einzutragen sind. Buchhaltungsprogramme seien bezüglich der korrekten Übertragung in die Anlage EÜR zu prüfen.
Oftmals sei in 2023 eine vor 2023 erworbene PV-Anlage zum Nullsteuersatz aus dem Unternehmensvermögen entnommen worden, erläutert der Steuerberaterverband in seinem Praxishinweis. Dieser Geschäftsvorfall sei in der Anlage EÜR nur dann abzubilden, wenn auch eine Anlage EÜR einzureichen ist. Dies sei üblicherweise nicht der Fall, weil die umsatzsteuerlich entnommenen Anlagen regelmäßig nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 24.10.2023