26.10.2023
Festsetzungsverjährung bei Antrag auf Günstigerprüfung: Kein Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung
In einem Fall, den das Finanzgericht (FG) Nürnberg entschieden hat und über den der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz berichtet, reichten die Erben einer Verstorbenen eine Einkommensteuererklärung für die Jahre 2014 und 2015 ein, um Einkünfte aus Versorgungsbezügen zu erklären. Daneben gab es laut BdSt Kapitalerträge. In beiden Streitjahren hätten die Kläger die Günstigerprüfung beantragt.
Das Finanzamt habe die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2014 und 2015 abgelehnt, da die Festsetzungsfrist abgelaufen war und keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestand. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid sei erfolglos geblieben. Das FG Nürnberg entschied laut BdSt in seinem Urteil vom 20.07.2023 (8 K 1062/22), dass aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung kein Anspruch besteht, eine Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2014 und 2015 durchzuführen. Die dreijährige Anlaufhemmung greife nicht, wenn keine Steuererklärung einzureichen sei. Im vorliegenden Fall bestehe keine Pflicht zur Veranlagung, da bis zum Ende der allgemeinen Festsetzungsfrist am 31.12.2018 beziehungsweise 2019 keine Veranlagungsgrundlage vorlag.
Das Sächsische FG habe dagegen in einem Gerichtsbescheid vom 16.11.2017 (6 K 1271/17) klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Anrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hat, sofern seine Kapitaleinkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigen und er einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hat. Aus diesem Grund habe das FG Nürnberg im oben genannten Fall die Revision zugelassen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 20.10.2023