24.10.2023
Richterbesoldung in Nordrhein-Westfalen: War amtsangemessen
Zwei aktive und ein pensionierter Richter in Nordrhein-Westfalen (Besoldungsgruppen R1 bis R3) haben erfolglos gegen ihre Besoldung in den Jahren 2017 bis 2021 geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg sieht den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gewahrt.
Die in den Jahren 2017 bis 2021 vorgenommenen gesetzgeberischen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Richter hätten verfassungsrechtlichen Grundlagen genügt.
So sei die Besoldung etwa von 2006 bis 2021 um 33,53 Prozent gestiegen. Zwar sei der gebotene Abstand zum Grundsicherungsniveau von 15 Prozent in der untersten Besoldungsgruppe in den Jahren 2017 bis 2021 nicht eingehalten worden. Dennoch liege keine evidente verfassungswidrige Unteralimentation vor, meint das VG. Dies ergebe die vorzunehmende Gesamtabwägung, in die weitere alimentationsrelevante Kriterien eingeflossen seien. Diese hätten in ihrer Bedeutung die Verletzung des Abstandsgebots zum Grundsicherungsniveau überwogen.
Das gelte auch, soweit durch die Bezahlung von Richtern die Qualität der Rechtsprechung gesichert werden soll. Es sei nicht ersichtlich, dass es im Land Nordrhein-Westfalen nicht mehr gelungen sei, qualifizierte Bewerber für das Richteramt zu finden. Auch ein Vergleich mit den Einkünften von Juristen in der Privatwirtschaft sowie denen von Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen dränge nicht den Schluss auf, die Besoldung und Versorgung von Richtern sei zu niedrig.
Einzubeziehen sei schließlich auch, dass der für die Festlegung der Richterbesoldung und -versorgung zuständige Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorschriften der so genannten Schuldenbremse zu berücksichtigen habe.
Das VG hat gegen alle drei Urteile die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteile vom 29.09.2023, 13 K 1553/18, 13 K 1554/18 und 13 K 1555/18