24.10.2023
Namensrecht: Länder fordern Änderungen an Reformplänen
Der Bundesrat hat sich am 20.10.2023 zu den Plänen der Bundesregierung für eine Modernisierung des deutschen Namensrechts geäußert. In ihrer Stellungnahme fordert die Länderkammer einige Änderungen am Gesetzentwurf, insbesondere ein späteres Inkrafttreten der Reform, um eine Anpassung der technischen Verfahren der Standesämter zu ermöglichen.
Nach den Regierungsplänen sollen künftig für Kinder und beide Ehegatten Doppelnamen möglich sein. Bislang kann nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden. Derjenige Partner, dessen Name nicht der Ehename ist, kann diesen zwar als Begleitnamen vor oder nach dem Ehenamen führen; allerdings können die Ehegatten nicht einen Doppelnamen aus ihren beiden Namen wählen. Gibt es keinen Ehenamen, so ist bei der Geburt eines Kindes zu entscheiden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Ein Doppelname ist dabei derzeit nicht zulässig.
Für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe, die den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nun bei einem Elternteil leben, der den Ehenamen abgelegt hat, soll die Namensänderung erleichtert werden. Bislang waren solche Kinder weiterhin an den Ehenamen gebunden. So genannte einbenannte, also nicht adoptierte Stiefkinder sollen ihren vorherigen Namen zurückerhalten, wenn der Grund für die Einbenennung entfällt.
Zudem soll künftig der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption entfallen.
Überdies sollen – anders als bisher – die namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und im Hinblick auf geschlechtsangepasste Formen des Familiennamens auch von Personen mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden. Solche Formen sind insbesondere in Ländern des slawischen Sprachraums und der sorbischen Tradition üblich. Hier fordert der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Beschränkung auf Personen, die noch eine subjektive Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum haben.
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie verfasst dazu eine Gegenäußerung. Als nächstes berät der Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss zur abschließenden Beratung auf die Tagesordnung der Länderkammer.
Bundesrat, PM vom 20.10.2023