24.10.2023
Fitnessstudio: Passieren des Drehkreuzes keine Zustimmung zu Preiserhöhung
Das Betreten eines Fitnessstudios darf nicht automatisch als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gewertet werden. Das hat das Landgericht (LG) Augsburg bestätigt. Zuvor hatte es auf Bestreben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen verhängt.
2022 hatte ein clever-fit-Studio auf diese Weise die Zustimmung für Preiserhöhungen von den Mitgliedern herbeiführen wollen. Der vzbv erwirkte daraufhin gegen das Studio sowie gegen die clever fit GmbH als Franchisegeberin eine einstweilige Verfügung. Anders als das Mindener Studio war die clever fit GmbH laut vzbv nicht bereit, die vorläufige Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren.
Das LG Augsburg habe nun die Haftung des Unternehmens als Franchisegeberin festgestellt. Denn der Verstoß habe innerhalb der clever-fit-Betriebsorganisation stattgefunden. Der Verstoß stelle zudem eine aggressive geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern dar. Das Studio habe seine Machtposition ausgenutzt, um Druck gegenüber Mitgliedern auszuüben.
Nach Einschätzung des Gerichts sei den Mitgliedern vor Ort eine Sofort-Entscheidung abgenötigt worden, so der vzbv: Entweder die Preiserhöhung zu akzeptieren, um das Studio nutzen zu können, oder es ohne Zustimmung zur Preiserhöhung künftig nicht mehr nutzen zu können, obwohl der Mitgliedsvertrag weiterhin Bestand hatte.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.10.2023 zu Landgericht Augsburg, Urteil vom 06.10.2023, 081 O 1161/23, nicht rechtskräftig