20.10.2023
Unterbringung in Pflege-WG: Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft sind steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der schwerbehinderte und pflegebedürftige Kläger wohnte gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte er als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab: Die Aufwendungen seien nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig.
Das Finanzgericht und ebenso der BFH beurteilten den Sachverhalt anders. Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 1 Heimgesetz, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie das Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen –wie bei der vollstationären Heimunterbringung– Wohnraum und Betreuungsleistungen "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei, wenn er – wie im Streitfall – als (Mit )Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.
Allerdings seien auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb seien die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine so genannte Haushaltsersparnis zu kürzen gewesen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen. Im Streitjahr 2016 waren dies 8.652 Euro.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.2023, VI R 40/20