20.10.2023
Skyliners: Müssen Basketballprofi nicht freigeben
Der bei den Skyliners bis zum 30.06.2024 unter Vertrag stehende Basketballprofi Nolan Adekunle ist mit seinem Eilantrag auf Beendigung seines Vertrags zum 30.06.2023 und die Freigabe seiner Spielerlizenz durch die Skyliners gescheitert. Hintergrund ist der Abstieg der Skyliners in die 2. Basketball-Bundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot des Erstligisten Niners Chemnitz.
Adekunles Engagement bei den Skyliners liegt ein so genannter Fördervertrag zugrunde, der von ihm und den zu dieser Zeit noch in der 1. Basketball-Bundesliga spielenden Skyliners im August 2022 unterschrieben worden war. Darin haben sich der Spieler und der Klub auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30.06.2024 sowie darauf verständigt, dass der Vertrag auch für die 2. Basketball-Bundesliga gilt. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sieht der Vertrag nicht vor.
Seine gleichwohl mit Schreiben vom 31.05.2023 zum 30.06.2023 ausgesprochene Kündigung hat Adekunle darauf gestützt, dass keine wirksame Befristung vorliege und der Vertrag zudem unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass die Mannschaft in der 1. Basketball-Bundesliga spiele. Außerdem hat er geltend gemacht, seine Vergütung bei den Skyliners liege weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn, sodass er auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt habe.
Das LAG Hessen hat – wie schon zuvor das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main – den Antrag Akedunles auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das ArbG hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der zwischen dem Spieler und den Skyliners abgeschlossene Fördervertrag wirksam befristet worden und eine ordentliche Kündigung mangels entsprechender Vereinbarung daher ausgeschlossen sei (§ 15 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Außerdem hat das ArbG darauf hingewiesen, dass der Spieler ausdrücklich nur eine fristgerechte und ordentliche Kündigung erklärt habe und ein Wille für eine außerordentliche Kündigung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei der gerügte Mindestlohnverstoß nicht ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des LAG liegen noch nicht vor. Gegen Entscheidungen des LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.10.2023, 6 SaGa 882/23, unanfechtbar