20.10.2023
BER: Aufnahme von Fahrgästen durch Berliner Taxen setzt Ausnahmegenehmigung voraus
Berliner Taxiunternehmen dürfen Fahrgäste vom Flughafen BER nur mit einer besonderen Genehmigung befördern. Wurde eine solche nur für bestimmte Taxen eines Unternehmens erteilt, kann sie widerrufen werden, wenn sich ein hiervon nicht erfasstes Taxi des Unternehmens am BER bereithält. Dies hat das Berliner Verwaltungsgericht (VG) entschieden.
Eine Taxiunternehmerin mit Sitz in Berlin verfügte für sechs ihrer insgesamt 30 Fahrzeuge über eine so genannte Ladeberechtigung zur Beförderung von Fahrgästen vom Flughafen BER. Nachdem eines ihrer Taxen, das nicht von der Genehmigung erfasst war, am BER bei der Aufnahme eines Fahrgastes angetroffen worden war, widerrief das zuständige Landesamt die Erlaubnis für sämtliche Fahrzeuge unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Die Unternehmerin beantragte Eilrechtsschutz – allerdings ohne Erfolg. Der Widerruf sei nicht zu beanstanden, so das VG. Die Unternehmerin habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Danach dürften Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes des Unternehmers bereitgehalten werden.
Abweichend von diesem Verbot hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald zwar vereinbart, dass eine begrenzte Zahl von Berliner Taxen außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde am Flughafen BER zugelassen sei. Die auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung habe aber nicht für das Taxi der Unternehmerin gegolten, das sich am BER bereitgehalten habe.
Die Unternehmerin könne sich nicht darauf berufen, dass der bei ihr beschäftigte Fahrer sich nicht an ihre Anweisungen gehalten habe. Für die Einhaltung der Genehmigung müsse sie nämlich selbst sorgen, betont das VG. Der Widerruf der Ladeberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er nur sechs ihrer Fahrzeuge betreffe und es diesen weiterhin erlaubt sei, sich innerhalb des Stadtgebietes in Berlin bereitzuhalten und Fahrgäste auch zum BER zu befördern.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.10.2023, VG 11 L 276/23, nicht rechtskräftig