20.10.2023
Teilzeitbeschäftigter Pilot: EU-rechtswidrige Benachteiligung bei Zusatzvergütung
Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines bei der Lufthansa CityLine in Teilzeit beschäftigten Piloten klar.
Dieser erhält eine Grundvergütung, die sich an seiner Flugdienstzeit orientiert. Darüber hinaus kann er eine zusätzliche Vergütung erhalten, wenn er eine bestimmte Zahl an Flugdienststunden im Monat leistet und dabei bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Diese Schwellenwerte entsprechen denen für vollzeitbeschäftigte Piloten. Hiermit ist der Pilot nicht einverstanden: Die Werte seien verhältnismäßig herabzusetzen, weil er als Teilzeitbeschäftigter weniger Stunden ableiste.
Das Bundesarbeitsgericht brachte die Sache vor den EuGH.
Dieser stellte klar, dass die Identität der Schwellenwerte für teilzeitbeschäftigte Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten bedeute. Teilzeitbeschäftigte Piloten würden die Anspruchsvoraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Sie würden daher benachteiligt. Dies verstoße gegen EU-Recht, es sei denn, es gebe dafür einen sachlichen Grund. Dies müsse das nationale Gericht prüfen. Zweifel meldete der EuGH in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe an, die die Lufthansa für die Benachteiligung angeführt hatte.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.10.2023, C-660/20