18.10.2023
"Classic"-Hochzeitspaket: Fotoabzüge extra zu bezahlen
Im Streit um den Umfang eines Hochzeitspakets bei einer symbolischen Hochzeit auf einer Schiffsreise, das "Fotos der Zeremonie" enthalten sollte, hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Fotoabzüge darin nicht enthalten waren.
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt gebucht. Zusätzlich buchte er bei der Beklagten für 889 Euro das Hochzeitspaket "Classic", das eine symbolische Hochzeit an Bord des Schiffs beinhaltete.
Im Photoshop des Schiffs hatte die Ehefrau des Klägers ein "Storybook", ein "Wedd Canvas 40x60" sowie ein Foto "Wedding Emerald" für insgesamt 1.399,95 Euro erworben. Der Kläger meint, dass die Fotos der Zeremonie in dem von ihm gebuchten Hochzeitspaket enthalten seien, und verlangte den von seiner Ehefrau im Photoshop der Beklagten gezahlten Betrag zurück, da dieser ohne Rechtsgrund bezahlt worden sei.
Das AG München wies die Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen des § 812 Absatz 1 S. 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lägen nicht vor. Dieser setze voraus, dass die Beklagte durch die Leistung des Klägers etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben muss.
Analoge oder digitale Abzüge von Fotos seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem Hochzeitspaket, das er gebucht und bezahlt habe, inkludiert. Nach §§ 133, 157 BGB sei die Bezeichnung "Fotos der Zeremonie" nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin auszulegen, dass seitens der Beklagten Fotos von der Zeremonie gemacht werden, allerdings eine separate Bestellung mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt. Eine andere Auslegung sei nicht möglich, da der Beleg keinerlei Angaben zu Anzahl oder Format der inkludierten Fotos mache.
Auch sei zu sehen, dass die Ehefrau des Klägers nicht nur einfache Fotoabzüge gekauft habe, sondern spezielle, aufwendige Fotoprodukte. Dass auch diese im "Classic"-Paket enthalten sein sollen, sei nicht ersichtlich. Zudem erläutere die Beklagte in einer E-Mail explizit, dass ein einstündiger Photoservice enthalten sei. Von Abzügen sei hier nicht die Rede.
Auch die Ausführungen des Klägers, dass die angeführte Ausschreibung als überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB einzuordnen ist, gehen aus Sicht des AG München fehl. Es müsse sich dabei um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, wobei dies nach den Gesamtumständen zu beurteilen sei. Dies sei bei der vorliegenden Beschreibung nicht der Fall. Eine Inkludierung nur des Fotografen an sich sei nicht ungewöhnlich, da bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung häufig Fotografen für besondere Anlässe wie Hochzeiten beauftragt würden und Abzüge im Nachhinein, digital oder in Papierform, extra zu vergüten seien.
Amtsgericht München, Urteil vom 15.05.2023, 223 C 15920/22, rechtskräftig