17.10.2023
Hilfeleistung in Steuersachen: Steuerberaterkammer hält Neuregelung insgesamt für gelungen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich steuerberatender Berufe" (BT-Drs. 20/8669) Stellung genommen. Insgesamt hält sie den Entwurf für gelungen und konsistent.
Er trage einerseits der Forderung der EU-Kommission Rechnung, die Anzahl der Ausnahmetatbestände in dem bisherigen § 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zu reduzieren und die bestehenden Regelungen klarer und stringenter zu formulieren. Andererseits bilde er den bisherigen Befugnisrahmen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen inhaltlich weitgehend ab, wobei einzelne Tatbestände in sachgerechter Weise zu einer Regelung zusammengefasst würden (insbesondere § 4 Nr. 6 bis 8 StBerG). Positiv gegenüber dem ursprünglichen Diskussionsentwurf sei zu bewerten, dass die Regelungen bezüglich der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen im Regierungsentwurf nunmehr nicht nur in einer Vorschrift enthalten seien, sondern auf vier Vorschriften verteilt würden. Dies erleichtert nach Ansicht der BStBK die Lesbarkeit und damit die Anwendung der Regelungen.
Erhebliche Bedenken hat die Steuerberaterkammer dagegen gegen die vorgesehene Regelung des § 6 Absatz 2 StBerG-E, nach der allgemein die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter Anleitung eines Befugnisträgers oder Volljuristen zugelassen werden soll. Eine solche Ausweitung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht auf die Tätigkeit einer so genannten Tax Law Clinic beschränkt sein soll, sei gerade mit Blick auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen der Regelung des § 4 StBerG kontraproduktiv, da diese insbesondere die Vielzahl der Ausnahmetatbestände in § 4 StBerG beanstandet habe, so die BStBK.
Wie der Bundesgerichtshof am 28.03.2023 (II ZB 11/22) zu Recht festgestellt habe, sei die bisherige Regelung im Steuerberatungsgesetz durch den Schutz des Steueraufkommens und die Sicherung der Steuerrechtspflege gerechtfertigt. Da nur eine Anleitung und keine laufende Begleitung oder Beaufsichtigung durch fachlich qualifizierte Personen vorgesehen sei und auch keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehen solle, drohten aber auch erhebliche Risiken für die Empfänger der Hilfeleistung in Steuersachen, zumal der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht beschränkt sein solle. Im Fall der Tax Law Clinic würden die Studierenden aufgrund der fehlenden Berufshaftpflichtversicherung sich selbst der Gefahr aussetzen, bei etwaigen Falschberatungen haften zu müssen, ohne dass ihnen ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung stehe.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 13.10.2023