16.10.2023
Fahrrad mit Elektrounterstützung: Fällt nicht unter Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht
Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, da es nicht ausschließlich maschinell angetrieben wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Ein Radfahrer auf einem Fahrrad mit Elektrounterstützung wurde im öffentlichen Straßenverkehr in Belgien Opfer eines schweren Unfalls: Er wurde von einem Auto angefahren, schwer verletzt und verstarb einige Monate später. Im Gerichtsverfahren zur Feststellung eines möglichen Entschädigungsanspruchs wurden unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Einordnung des Fahrrads mit Elektrounterstützung vertreten.
Im zugrunde liegenden Fall bot der Motor, auch bei Nutzung der Boost-Funktion, nur eine Tretunterstützung. Außerdem konnte diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden (durch Treten, Schieben oder Anschieben des Fahrrads). Die rechtliche Einordnung des betreffenden Fahrrads ist laut EuGH entscheidend für die Feststellung, ob der Geschädigte Fahrer eines "Kraftfahrzeugs" war oder ob er als "schwacher Verkehrsteilnehmer" nach belgischem Recht Anspruch auf eine automatische Entschädigung hatte.
Da der Begriff "Fahrzeug" in den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften demjenigen in einer europäischen Richtlinie im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entspricht, hat der belgische Kassationshof beschlossen, dem EuGH eine Frage zur Auslegung dieses Begriffs vorzulegen.
Der EuGH stellt zunächst fest, dass die Richtlinie keinen Hinweis darauf enthält, ob ein "Fahrzeug" ausschließlich maschinell angetrieben sein muss. Er legt jedoch dar, dass sich die Richtlinie auf die "Kfz-Haftpflichtversicherung" bezieht. Dieser Ausdruck bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise eine Haftpflichtversicherung für den Verkehr von Gefährten wie Motorrädern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, die ausschließlich maschinell angetrieben werden.
Der EuGH weist auch auf das Ziel der Richtlinie hin, nämlich den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen. Dieses Ziel erfordere nicht, dass Fahrräder mit Elektrounterstützung unter den Begriff "Fahrzeug" im Sinne der Richtlinie fallen. Gefährte, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden, wie etwa Fahrräder mit Elektrounterstützung, die ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden können, seien nämlich nicht geeignet, Dritten Personen- oder Sachschäden zuzufügen, die mit denen vergleichbar sind, die von Motorrädern, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder anderen ausschließlich maschinell angetriebenen Fahrzeugen verursacht werden können, da letztere wesentlich schneller fahren könnten.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.10.2023, C-286/22