13.10.2023
Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit: Muss hinreichend bestimmt sein
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Die Genehmigung, die das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt hatte, sei zu unbestimmt, so das Gericht.
Die Genehmigung wurde einer Gesellschaft erteilt, die vor allem mit Merchandising-Artikeln handelt. Das Gewerbeaufsichtsamt hatte ihr in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang beziehungsweise Ende November bis Ende Dezember eine Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Auf ihren Antrag erhielt sie für den Zeitraum 03.04.2022 bis 13.11.2024 erneut eine befristete Bewilligung, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in den Bereichen Produktion, Nachschub, Warenaufbereitung, Versand und operative Leitung zu beschäftigen. Während dieses Zeitraums dürfe von der auf § 13 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beruhenden Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden.
Die Klägerin hält die Genehmigung für zu unbestimmt, da die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit erfüllt seien, der Gesellschaft überlassen werde. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 ArbZG nicht erfüllt, da die Gesellschaft ihre Betriebszeiten nicht – wie in der Vorschrift gefordert – "weitgehend ausgenutzt" habe. Die Belastungsspitzen in den Wintermonaten seien diesbezüglich irrelevant, da die Genehmigung einen wesentlich längeren Zeitraum umfasse.
Das VG schloss sich den Argumenten der Gewerbeaufsicht, wonach die Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 ArbZG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dienstleistungsbrache sämtlich erfüllt seien und die der Genehmigung beigefügte Auflage sicherstelle, dass die Gesellschaft ungeahnte Auftragsspitzen flexibel abarbeiten könne, nicht an.
Insbesondere der Zusatz, nach dem von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe, führe zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Aus dem Bescheid selbst werde nämlich nicht deutlich, an welchen Sonntagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber werde so der Gesellschaft selbst überlassen.
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 ArbZG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "weitgehenden Ausnutzung" der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeiten nicht erfüllt. Die Gesellschaft nutze die gesetzlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich circa 66 Prozent aus. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit und damit an die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Absatz 5 ArbZG strenge Anforderungen gestellt werden. Von einer "weitgehenden Ausnutzung" der Arbeitszeiten könne daher schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn – wie hier – nachts grundsätzlich nicht oder nur in einem Ein- oder Zweischichtsystem gearbeitet werde. Das für das VG nachvollziehbare Absatzinteresse von Unternehmen und das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten nicht, um Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsschutz in diesem Umfang zu rechtfertigen.
Grundsätzlich sei eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für bestimmte Zeitabschnitte oder Saisonarbeiten möglich. Da die erteilte Genehmigung aufgrund der gewählten Formulierung jedoch insgesamt unbestimmt sei, könne sie in diesem Fall auch nicht nur für die Wintersaison aufrechterhalten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 11.10.2023, 1 A 119/22, nicht rechtskräftig