04.10.2023
GbR zu Vermittlung fremder Wohnungen: Im Eigentum der Gesellschafter stehende, selbst vermietete Ferienwohnungen zählen nicht zu notwendigem Sonderbetriebsvermögen
Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft, ist auch dann für jede Gesellschaft ein selbstständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.
Die im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen gehörten nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen, heißt es in dem Urteil weiter. Die Verselbstständigung der Personengesellschaft schließe es aus, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Personengesellschaften in einem Bescheid einheitlich und gesondert festzustellen.
Im Streitfall hatten die Gesellschafter eine GbR mit dem Zweck der Vermittlung von in fremdem Eigentum stehenden Ferienwohnungen gegründet. Diese "Vermittlungs-GbR" vermittelte in fremdem Eigentum stehende Ferienwohnungen an interessierte Feriengäste und schloss im Auftrag der Eigentümer auch die Mietverträge ab. Für ihre Tätigkeit erhielt sie eine Provision. Die aus der Tätigkeit der Vermittlungs-GbR erwachsenen Einkünfte erklärten die Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte.
Daneben besaßen sie in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Die Mietverträge für die eigenen Ferienwohnungen schlossen die Gesellschafter jeweils direkt mit den Feriengästen. Die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen erklärten die Gesellschafter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Soweit einzelne Ferienwohnungen im Eigentum der Gesellschafter in den Streitjahren veräußert wurden, wurde der daraus erzielte Erlös als nichtsteuerbares privates Veräußerungsgeschäft behandelt.
Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass die eigenen Ferienwohnungen der Gesellschafter als Sonderbetriebsvermögen der "Vermittlungs-GbR" zu aktivieren seien. In der Folge seien die Einkünfte aus der Veräußerung und Vermietung der eigenen Ferienwohnungen als gewerbliche Einkünfte der "Vermittlungs-GbR" festzustellen.
Das FG hat entschieden, dass die Gesellschafter die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen durch eine (von der "Vermittlungs GbR" zu trennende) eigenständige Vermietungs-GbR vermietet haben und deshalb diese Ferienwohnungen nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der weiteren, eben falls von den Gesellschaftern betriebenen Vermittlungs-GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen gehören.
Ob sich die Vermietung der eigenen Ferienwohnungen durch die von der "Vermittlungs GbR" zu trennende Vermietungs-GbR selbst als eigener Gewerbebetrieb darstellt, konnte das Gericht im Streitfall dahinstehen lassen. Denn die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen seien in einem gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Nr. 2a Abgabenordnung festzustellen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gewesen sei.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2023, 2 K 51/22, rechtskräftig