25.09.2023
Verkauf von Sparmenüs: Unterschiedliche Umsatzsteuersätze
Dienstleister für die Bereitstellung oder Lieferungen von Mahlzeiten bieten oft zusammengesetzte Menüs aus Essen und Getränken zu einem rabattierten Preis an. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, hat laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz Auswirkungen für die Berechnung der Mehrwertsteuer. Getränke würden mit dem Regelsteuersatz und Speisen außer Haus mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.
Umsatzsteuerlich müsse das Sparmenü folglich aufgeteilt werden, da zwei selbstständige Lieferungen vorliegen. In der Regel anerkannt sei dabei die so genannte Food-and-Paper-Methode, indem die Aufteilung des Menüpreises nach dem verbrauchten Warenverhältnis der Getränke beziehungsweise der Speisen erfolgen kann.
In einem Fall erkannte das Finanzamt laut BdSt diese vereinfachte Methode nicht an und verlangte die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe jedoch mit Urteil vom 09.11.2022 (12 K 3098/19) entschieden, dass die Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig und auch geeignet ist, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund der Lieferung zu unterschiedlichen Steuersätzen sei zwar der Sparmenü-Preis in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Jedoch dürfe dafür eine einfache Berechnungs- oder Bewertungsmethode angewendet werden.
Gibt es mehrere geeignete und gleich einfache Aufteilungsmethoden, könne der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Die Aufteilung des Gesamtpreises sollte gut nachvollziehbar sein, rät der BdSt. In dem Fall seien die Einkaufspreise tagesaktuell in Datenbanken bereitgestellt und über eine Software der Anteil der Umsatzsteuer berechnet worden. Auch bei der Erfassung von nicht außer Haus gelieferten Menüs müsse so unterschieden werden, so der BdSt. Denn im Restaurant gelte (noch) der ermäßigte Steuersatz für Speisen, der im Zuge der Coronapandemie eingeführt wurde. Getränke würden hingegen stets mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 22.09.2023