25.09.2023
Grundsteuerwertbescheid: Aussetzung der Vollziehung nur ausnahmsweise auszusetzen
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides nur ausnahmsweise in Betracht komme, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet.
In einem solchen Fall setze die Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme.
Im entschiedenen Fall sei die beantragte Aussetzung der Vollziehung von der Antragstellerin ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begründet worden. Das FG hat kein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin festgestellt und den Antrag deshalb abgewiesen. Zu der Frage, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften bestehen, hat das FG sich nicht geäußert.
Die vom Gericht zugelassene Beschwerde war bis zum 21.09.2023 nicht eingelegt worden.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2023, 3 V 3080/23