19.09.2023
"Todespfleger" Niels H.: Leistungen für Hinterbliebene frühestens ab 2010
Hinterbliebene der Opfer des als "Todespfleger" bekannt gewordenen Niels H. erhalten frühestens ab 2010 eine Hinterbliebenenrente. Für die Zeit davor seien die Ansprüche verjährt, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Der Vater der Klägerin war im August 2003 wegen eines Herzinfarktes im Krankenhaus behandelt worden. Dort erhielt er von Niels H. ein Medikament, das zu einer reanimationspflichtigen Notsituation führte und in dessen Folge der Mann verstarb.
Die zuständige erfuhr im November 2014 durch einen Medienbericht von den Vorgängen. Zu dieser Zeit meldete sich auch die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft und berichtete vom überraschenden Tod ihres Vaters.
Im Rahmen einer Vorprüfung entschied die Berufsgenossenschaft, zur Ermittlung der potentiellen Opfer zunächst die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Nach Auswertung der Prozessakten und Einkommensprüfung gewährte sie der Klägerin rückwirkend ab 2010 eine Hinterbliebenenrente. Für die vorherige Zeit seien die Ansprüche jedoch verjährt.
Hiergegen wandte die Frau ein, es dürfe nicht zulasten des Einzelnen gehen, wenn Schadensgroßereignisse nicht zeitnah aufgeklärt werden könnten. Lückenlose Aufklärung und Wiedergutmachung seien auch hinsichtlich weit zurückliegender Zeiträume geboten. Die Berufsgenossenschaft habe die Einrede der Verjährung daher rechtmissbräuchlich erhoben.
Dies sieht das LSG anders: Die vierjährige Verjährung sei erst ab Kenntnis der Berufsgenossenschaft im Jahr 2014 gehemmt gewesen. Für die Zeiten vor 2010 sei die Einrede nicht als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten. Der Berufsgenossenschaft seien keine Versäumnisse oder Verstöße gegen Ermittlungspflichten anzulasten, da sie unmittelbar nach Kenntnis der Vorgänge aktiv wurde und die leistungsberechtigten Personen ermittelt habe. Sie habe ihr Ermessen fehlerfrei gemäß dem Ermächtigungszweck ausgeübt.
Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.07.2023, L 14 U 117/22, nicht rechtskräftig