07.09.2023
"Essen auf Rädern": Steuerlich nicht absetzbar
Die Kosten für den Service "Essen auf Rädern" sind nicht steuerlich absetzbar. Hierüber informiert die Lohnsteuerhilfe Bayern unter Bezugnahme auf Urteile des Finanzgerichts (FG) Münster. Dieses habe sowohl der Absetzbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistung als auch als außergewöhnliche Belastung eine Absage erteilt.
Am 27.04.2023 habe das FG über den Fall eines Rentnerehepaares entschieden, dass versucht hatte, den Fiskus an den 1.541 Euro Kosten für sein "Essen auf Rädern" für das Jahr 2019 zu beteiligen. Bei den Ehegatten lagen die Pflegegrade 2 beziehungsweise 3 sowie ein zusätzlicher Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G vor. Da die beiden sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen konnten, seien sie auf Lieferung von warmem Essen angewiesen gewesen. Aufgrund dieser Zwangsläufigkeit hätten sie versucht, den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu erwirken.
Dass die Belieferung mit dem Mittagessen beim Ehepaar krankheitsbedingt notwendig war, erkannten laut Lohnsteuerhilfe aber weder das Finanzamt noch das FG an. Es sei heutzutage weit verbreitet, sich Essen nach Hause zu bestellen. Vielen anderen Steuerpflichtigen entstünden vergleichbare Aufwendungen, die auch nicht absetzbar seien. Berufstätige müssten zum Beispiel die Kosten einer auswärtigen Mittagsverpflegung tragen oder Eltern die Kosten für das Mittagessen ihrer Kinder in der Kita oder Schulmensa. Das sei nicht außergewöhnlich.
Das FG habe diese Aufwendungen deshalb den üblichen Kosten der Lebensführung zugeordnet, deren steuerliche Berücksichtigung im Allgemeinen als nicht vertretbar empfunden wird. Selbst erhöhte Aufwendungen für krankheitsbedingte Diätverpflegungen seien nach höchstrichterlichem Beschluss nicht absetzbar, unterstreicht die Lohnsteuerhilfe. Dies müsse daher erst recht für eine normale Verpflegung gelten. Auch seien hier die Mehrkosten des Ehepaars mit dem gewährten Behindertenpauschbetrag steuerlich abgegolten.
In einem länger zurückliegenden Streitfall habe das FG Münster auch die Anerkennung der Kosten für die Essenslieferung als haushaltsnahe Dienstleistung versagt, so die Lohnsteuerhilfe. Haushaltsnahe Dienstleistungen erforderten nämlich, dass die Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen vor Ort gekocht werden. Dies sei bei "Essen auf Rädern" nicht der Fall. Etwas anderes gelte dann, wenn die Mahlzeiten, zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe, in der eigenen Küche in der Wohnung des Steuerpflichtigen gekocht werden. Dann könne eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 05.09.2023