16.07.2021
Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG: Ab sofort BZSt ausschließlich zuständig
Seit dem 01.07.2021 ist ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Erstattung von Kapitalertragsteuer an beschränkt steuerpflichtige Investmentfonds nach § 11 Investmentsteuergesetz (InvStG) zuständig. Eine Entlastung durch das Betriebsstättenfinanzamt sei nicht mehr möglich, teilt das BZSt mit.
Anträge, die vor dem 01.07.2021 beim Betriebsstättenfinanzamt gestellt wurden, seien aber dennoch nicht zusätzlich beim BZSt einzureichen.
Die erforderlichen Antragsformulare stünden derzeit noch nicht zur Verfügung. Die Veröffentlichung erfolge aber in Kürze.
Bundezentralamt für Steuern, PM vom 15.07.2021