16.07.2021
Nachtangelverbot: Mehrere Bürger mit Klagen gegen Baden-Württemberg erfolgreich
Mehrere Bürger haben vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart erreicht, dass sie trotz des in § 3 Absatz 1 Satz 5 Landesfischereiverordnung (LFischVO) Baden-Württemberg verbrieften Nachtangelverbots in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang fischen dürfen.
Das in § 3 Absatz 1 Satz 5 LFischVO geregelte Nachtangelverbot kann nach der Rechtsauffassung des Gerichts wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht im Verhältnis zu den Klägern keine Geltung beanspruchen. Allerdings profitierten von dieser Feststellung derzeit nur die Kläger der beiden entschiedenen Verfahren, hebt das VG hervor. Das Nachtangelverbot sei damit nicht generell aufgehoben.
Gegen das Urteil stehe den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist laut VG innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, einzulegen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2021, 5 K 1937/20 und 5 K 5845/20, nicht rechtskräftig