11.07.2023
Meldefrist gemäß Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Nichtbeanstandung des Überschreitens für Meldezeitraum 2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit aktuellem Schreiben einen Nichtbeanstandungserlass bezüglich der Übermittlung von CRS-Meldungen (CRS = Common Reporting Standard) herausgegeben. Dies meldet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
In dem Erlass wird zunächst erläutert, dass durch die Bekanntmachung der so genannten Staatenaustauschliste jährlich die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) veröffentlicht werden, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern zum 31. Juli gemäß § 27 Absatz 2 FKAustG Informationen über Finanzkonten zu übermitteln haben.
Die Veröffentlichung der Staatenaustauschliste für den Meldezeitraum 2022 werde sich bis voraussichtlich Ende Juli 2023 verzögern, so das BMF-Schreiben. Da die Finanzinstitute die Verzögerung der Veröffentlichung der Staatenaustauschliste nicht zu verantworten haben, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Meldungen gemäß § 27 Absatz 2 FKAustG bis spätestens 31.08.2023 an das BZSt übermittelt werden.
Das BMF weist laut BZSt zudem darauf hin, dass der alleinige Versuch einer Übermittlung im Sinne des § 27 Absatz 2 FKAustG zur Fristwahrung nicht ausreicht. Die finale Staatenaustauschliste 2023 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG werde baldmöglichst in einem Infobrief und über unsere Internetseite veröffentlicht.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 10.07.2023 zu Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.07.2023, IV B 6 - S 1315/19/10030 :057