12.07.2021
Streitige Aufwendungen für Blindenführhund: Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos
Ob Aufwendungen für einen Blindenführhund, der einer als Rechtsanwältin in der Kanzlei des Ehemanns tätigen Steuerpflichtigen auch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenbesprechungen für die Kanzlei ermöglicht, Betriebsausgaben der Kanzlei sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und betrifft keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 115 Absatz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO geltend, so habe er zunächst eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, erläutert der BFH.
Eine solche abstrakte Rechtsfrage hätten die Kläger nicht aufgeworfen. Sie höben hervor, die Aufwendungen für den Blindenführhund der Klägerin müssten "neben und zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag" abzugsfähig sein, weil dieser der Klägerin in Form der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und Mandantenbesprechungen die berufliche Tätigkeit für die Kanzlei des Klägers ermöglicht habe. Ob aufgrund des beschriebenen Einsatzes des Blindenführhunds für die rechtsanwaltliche Tätigkeit der Klägerin die Aufwendungen für das Tier vollständig als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit abzuziehen sein könnten, hänge aber von den Umständen des Streitfalls als Einzelfall ab und betreffe gerade keine abstrakte Rechtsfrage.
Zudem sei die aufgeworfene Frage im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, so der BFH. Denn das Finanzgericht habe den von den Klägern beschriebenen Einsatz des Blindenführhunds für die berufliche Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin in der Kanzlei des Klägers in den Streitjahren nicht festgestellt.
Bundesfinanzhof, Beschluss 08.04.2021, VIII B 86/20