12.07.2021
Kontrollmeldeverfahren: Keine Erteilung von Ermächtigungsbescheiden mehr
Nach Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes werden seit dem 09.06.2021 keine Ermächtigungsbescheide für das Kontrollmeldeverfahren (KMV) nach § 50d Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) mehr erteilt. Dies teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit.
Das KMV ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von Abzugsteuern. Es bietet die Möglichkeit, in bestimmten Fällen vom Steuerabzug abzusehen, ohne dass für den Einzelfall ein Antrag auf Freistellung nach § 50d Absatz 2 EStG durchgeführt werden muss.
Das Verfahren ist in § 50d Absatz 5 EStG geregelt. Im Bereich der Abzugsteuer nach § 50a EStG kann es auf Vergütungen für Rechteüberlassungen nach § 50a Absatz 1 Nr. 3 EStG angewendet werden.
Die Vereinfachung besteht im Wesentlichen darin, dass kein besonderer Freistellungsantrag des ausländischen Vergütungsgläubigers erforderlich ist, sondern der Vergütungsschuldner auf Antrag vom BZSt allgemein ermächtigt wird, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (denn einige Doppelbesteuerungsabkommen enthielten in ihrem Lizenzartikel einen so genannten Reststeuersatz).
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 09.07.2021