11.01.2023
News Recht und Steuern: 11. Januar 2023
Recht
Tadschike aus Dortmund mit angeblichen Verbindungen zur PIWT: Darf abgeschoben werden
Ein zuletzt in Dortmund wohnhafter tadschikischer Staatsangehöriger, der sich nunmehr darauf beruft, in Tadschikistan drohe ihm wegen enger Verbindungen zur Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistan (PIWT) Verfolgung, darf abgeschoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden und den aus der Abschiebehaft gestellten Eilantrag des Ausländers abgelehnt.
Der Antragsteller war bereits 2009 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist und hatte unter falschem Namen erfolglos zwei Asylverfahren geführt, in denen er sich auf Verbindungen zu anderen Parteien als der PIWT berief. Zudem trug er zunächst vor, seine Eltern seien bereits verstorben. Nachdem der Antragsteller im Rahmen eines Visumsantrags seine wahre Identität offenbart hatte, wurde er in Abschiebehaft genommen. Daraufhin stellte er einen weiteren Asylfolgeantrag und berief sich erstmals unter anderem darauf, der Sohn eines in Deutschland als Flüchtling anerkannten Führungsmitglieds der PIWT, einer seit dem Jahr 2015 in Tadschikistan verbotenen Oppositionspartei, zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylfolgeantrag ab.
Dem folgte das Gericht und lehnte den Eilantrag des Ausländers ab. Es sei ihm nicht gelungen, seine nunmehr vorgetragene Verfolgungsfurcht glaubhaft darzulegen. Die Argumentation, in den vorangegangenen Asylverfahren habe er seine wahre Identität zum Schutz seiner in Tadschikistan lebenden Verwandten verschwiegen, sei nicht stimmig. Da den angeblichen Eltern bereits während der Dauer seines vorangegangen Klageverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass bestanden, seine Abstammung von diesen Eltern zu offenbaren. Zudem sei der Lebensweg des Antragstellers nicht mit den von den angeblichen Eltern in deren Asylverfahren gemachten Angaben zu vereinbaren. So hätten die angeblichen Eltern vor dem Bundesamt angegeben, ihr Sohn – der den identischen Vornamen trägt wie der Antragsteller – halte sich in Russland auf, während der Antragsteller sich in Deutschland aufhielt.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.01.2023, 12 L 1629/22, unanfechtbar
Antrag auf Bürgergeld: Ist online verfügbar
Zum 01.01.2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld abgelöst. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, kann das Bürgergeld online beantragt werden. Der digitale Hauptantrag stehe unter www.jobcenter.digital zur Verfügung.
Mit dem Angebot unter www.jobcenter.digital können Bürger laut BMAS nicht nur ihre Erst- oder Weiterbewilligungsanträge beim Jobcenter online stellen, sondern auch viele andere Services nutzen, wie Termine vereinbaren, Nachrichten senden oder Bescheide abrufen. Wer einen digitalen Hauptantrag auf Bürgergeld stelle, könne von der medienbruchfreien Kommunikation mit dem Jobcenter profitieren. Denn auch Nachfragen und die Nachreichung von Nachweisen könnten nun online erfolgen, was den Entscheidungsprozess beschleunigen werde, so das BMAS. Die Nutzung des Angebotes sei nicht nur mit dem PC, sondern auch mit Smartphone oder Tablet möglich.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 09.01.2023
Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse: Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger startet
Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind laut einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlaste die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte, so die Ministerien. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gebe es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemesse sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Die Differenz werde den Energieversorgern vom Bund erstattet. Verbraucher erhielten den Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch. Damit lohne sich Energiesparen weiterhin.
Die Gas- und Wärmepreisbremse greife für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt nach Angaben des BMF und des BMWK vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.
Verbraucher müssten nichts tun, betonen die Ministerien. Sie profitierten automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages. Die Umsetzung der Entlastung erfolge über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese könnten ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gölten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.
Ab März 2023 starte zudem die Strompreisbremse, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolge die Entlastung der Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernähmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Bundesfinanzministerium und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, PM vom 09.01.2023
Hochgarage in Trierer Innenstadt: Darf errichtet werden
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Hochgarage auf einem Klinikgelände in der Trierer Innenstadt abgelehnt.
Die Eigentümerin eines in der Innenstadt gelegenen Grundstücks hat gegen die der Beigeladenen seitens der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer offenen Hochgarage auf einem Klinikgelände Widerspruch eingelegt und beim VG um Eilrechtschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, durch den Bau der Hochgarage und der damit verbundenen Schaffung neuer Parkplätze werde die Verkehrsbelastung der an ihr Grundstück angrenzenden Straßen wesentlich erhöht, was zu einer höheren Lärm- und Schadstoffbelastung führe.
Das VG hat das Eilrechtschutzbegehren mit der Begründung abgelehnt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte, welche die Antragstellerin zu schützen bestimmt seien. Nur hierauf komme es im Rahmen der zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung an, nicht hingegen auf die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung.
Die erteilte Genehmigung verstoße weder gegen einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin noch könne sie sich auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin scheide aus, da es keinen Bebauungsplan gebe und sich die Eigenart der näheren Umgebung auch keiner der in der Baunutzungsverordnung typisierten Gebietskategorien zuordnen lasse.
Das genehmigte Vorhaben sei der Antragstellerin nach Lage der Dinge zuzumuten. Die erforderlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschlechterung der Erschließung ihres Grundstücks seien nicht ersichtlich. Auch verursache es keine der Antragstellerin unzumutbaren Immissionen. Soweit diese eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen einer "sich verschärfenden Verkehrssituation" geltend mache, sei bereits kein nachbarschützender Belang ersichtlich, auf den sie sich berufen könne. Denn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu der auch die Vermeidung von Verkehrsstauungen zähle, sei ein öffentlicher Belang, der nicht im Besonderen dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sei, so das VG.
Das Vorhaben erweise sich auch nicht wegen einer unzumutbaren Verschlechterung der verkehrlichen Erschließungssituation oder wegen unzumutbarer Immissionen als rücksichtslos. Die Ausführungen der Antragstellerin ließen insgesamt nicht erkennen, dass die Beeinträchtigungen über diejenigen Belastungen hinausreichten, die regelmäßig im (innen-)städtischen Bereich auftreten. Insbesondere bestünden für unzumutbare Immissionen in Gestalt von Lärm- und Abgaseinwirkungen keine Anhaltspunkte.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.01.2023, 5 L 3593/22.TR, nicht rechtskräftig
Steuern
Kassen-Nachschau: Voraussetzungen für Übergang zur Außenprüfung
Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Weitere Voraussetzungen würden in § 146b Absatz 3 Abgabenordnung (AO) nicht normiert und seien auch nicht erforderlich, heißt es in dem Urteil weiter. Der Steuerpflichtige sei nicht schlechter gestellt als wenn er eine "normale" Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handele es sich bei dem § 146b Absatz 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
Nicht erforderlich sei, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt. Auch sei es nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies sei Aufgabe einer Außenprüfung. Es sei auch weder Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch sei es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist laut FG Hamburg nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.
Im zugrunde liegenden Fall führte der Beklagte am 15.09.2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO mit.
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO vorgelegen hätten. Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien. Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten, der Übergang zur Betriebsprüfung angeordnet werde. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen.
Es sei auch nicht erforderlich, so das FG, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele. Denn es sei weder Aufgabe des Gerichts, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch sei es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien.
Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Absatz 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, das durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof ist XI B 93/22.
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 30.08.2022, 6 K 47/22, nicht rechtskräftig
EU-Eigenkapitalrichtlinie: Wurde verschoben
Auf einer Sitzung des EU-Rates für Wirtschaft und Finanzen am 06.12.2022 haben die EU-Mitgliedsländer auf Vorschlag der tschechischen Präsidentschaft entschieden, die Beratungen über den Richtlinienentwurf zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (Debt Equity Bias Reduction Allowance – DEBRA) zu verschieben. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/5119) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/4869) mit.
Hintergrund der Verschiebung sind nach Angaben der Bundesregierung laufende oder noch anstehende Beratungen über andere EU-Steuerdossiers, die mit DEBRA in Verbindung stehen. Auf die Frage nach möglichen staatlichen Einnahmeverlusten durch DEBRA antwortet die Regierung, die EU-Kommission gehe von einer aufkommensneutralen Wirkung aus. Über einzelne Regelungsvorschläge des Richtlinienentwurfs sei die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Auch über mögliche Wettbewerbseffekte könne noch nichts gesagt werden.
In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage hatte die Unionsfraktion Zweifel geäußert, dass Unternehmen durch DEBRA bei steigenden ökonomischen Unsicherheiten stärker und widerstandsfähiger gegen externe Schocks gemacht werden könnten. Es sei unklar, ob eine Reduzierung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für eine Fremdkapitalfinanzierung nicht eher eine innovationshemmende Wirkung haben werde.
Deutscher Bundestag, PM vom 09.01.2023
Lohnsteuerbescheinigungen 2023: Änderungen aufgrund Wegfalls der eTIN
Die die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen treten ab 2023 Änderungen ein. So dürfen elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer so genannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, falle ab 2023 weg. Arbeitgeber müssten daher Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.
Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, werde die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen werde die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, könne eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt beantragt werden, so der Steuerberaterverband.
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, könnten diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.
Die erstmalige Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer kann laut Steuerberaterverband auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung sei kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie müsse nur eindeutig sein.
Eine einmal vergebene Steuer-Identifikationsnummer bleibe lebenslänglich bestehen. Sie könne zum Beispiel auch dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt entnommen werden. Dies gelte auch für nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, die von einem Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 04.01.2023
Solarenergie: Steuererleichterungen
Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen erhalten künftig signifikante steuerliche Erleichterungen. Hierauf weist das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hin.
So fielen für Photovoltaik-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt (peak), die auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden angebracht sind, bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Ertragsteuern mehr an. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liege die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.
Zum Gesamtpaket der Entlastungen zählten auch deutliche Vereinfachungsregeln bei der Umsatzsteuer. Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen seien ab 2023 ohne Umsatzsteuer möglich. Diese Änderungen basieren laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen auf Modifikationen im europäischen Recht.
Bislang hätten sich die Käufer beim Finanzamt als "normale" Unternehmer registrieren müssen, um sich die beim Erwerb angefallene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen und dann den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz einspeisten Strom laufend melden und versteuern. Künftig blieben im Rahmen der so genannten Kleinunternehmerregelung die Umsätze ohne steuerliche Auswirkungen. Das sei im doppelten Sinne positiv: Die Neuregelung entlaste die Betreiber und die Finanzverwaltung, so Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU).
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 04.01.2023