18.06.2021
Leistungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Von der Umsatzsteuer befreit
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung, die Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringen, können von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) profitieren. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mitteilt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in diesem Zusammenhang eine besondere Billigkeitsregelung verkündet.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, könnten sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG berufen – so zumindest, wenn sie Leistungen erbringen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Außerdem dürfe die Leistung nicht von einer anderen Befreiungsvorschrift des § 4 UStG erfasst sein.
Das BMF stelle nun klar, dass auch Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbracht wurden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden können. Folglich könnten sie nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein, so der DStV.
Berufen sich Steuerpflichtige auf die Steuerbefreiung, stehe ihnen im Gegenzug kein Vorsteuerabzug für im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zu. Die Billigkeitsregelung ist laut DStV für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 16.06.2021