22.11.2022
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: BMF-Schreiben zu ermäßigtem Umsatzsteuersatz bis 31.12.2023 anwendbar
Im Zusammenhang mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 02.07.2020 (BStBl I S. 610) bis zum 31.12.2023 verlängert. Dies geht aus einem aktuellen BMF-Schreiben hervor.
Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838) hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 02.07.2020 (BStBl I S. 610) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen jenes BMF-Schreibens befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.11.2022, III C 2 - S 7030/20/10006 :006