08.11.2022
Zinsneuberechnung: Neufassung des Anwendungserlasses zur AO erst ab Umstellung der Berechnungsprogramme auf neues Recht anzuwenden
Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme erst einsetzen, sobald alle dazu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen abgeschlossen worden sind.
Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern fallen auseinander. Soweit und solange die Neuregelung in § 238 Absatz 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, ergehen Zinsfestsetzungen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 weiterhin vorläufig oder werden ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 - S 0338/22/10004 :007).
Die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO durch das BMF-Schreiben vom 03.11.2022 (IV A 3 - S 0460-a/19/10012 :002) ist laut BMF jeweils erst ab der Umstellung der Zinsberechnungsprogramme auf das neue Recht anzuwenden. Ergibt sich im Rahmen der Neuberechnung im Umstellungslauf eine Änderung gegenüber den bisher festgesetzten Zinsen, ergehe ein Zinsbescheid.
Bundesfinanzministerium, PM vom 03.11.2022