27.10.2022
Wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt: Aufwendungen mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht absetzbar
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Wohngrundstück erworben, das mit einem lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten seines Vaters belastet war.
Der BFH entschied, dass der Kläger die Absicht, das Wohngrundstück zu vermieten, nicht aufnehmen konnte, solange und soweit der wohnungsberechtigte Vater einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts nicht zugestimmt hatte. Vor diesem Hintergrund seien auch die Aufwendungen, die der Kläger für die wohnungsrechtsbelastete Immobilie erbracht hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.09.2022, IX B 27/22