26.08.2022
Kettenschenkung: Zur Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten
Wird ein Gegenstand in der Weise verschenkt, dass der erste Empfänger ihn unmittelbar darauf an einen Dritten weiterreicht, ist im Verhältnis Zuwendender/erster Empfänger zu prüfen, ob bereits zivilrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vorliegt. Anderenfalls sei im Verhältnis erster Empfänger/zweiter Empfänger beziehungsweise Dritter zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispositionsbefugnis über den Gegenstand verbleibt, so der Bundesfinanzhof (BFH). Fehle es daran, liege steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor.
Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, müsse sich die Dispositionsbefugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Damit war es nicht erfolgreich. Der BFH maß der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch sei die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2022, II B 37/21