06.11.2026
Kein Besonderes Missbrauchsverfahren wegen Umstellung von Verfahren zur Vergabe von Netzanschlusskapazitäten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beschwerde eines Immobilienentwicklers gegen die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten nach einem neuen Repartierungsverfahren zurückgewiesen. Die Bundesnetzagentur habe es zu Recht abgelehnt, wegen der Umstellung des Vergabesystems ein besonderes Missbrauchsverfahren gegen die Netzbetreiberin einzuleiten.
Hintergrund ist die zunehmende Knappheit von Netzanschlusskapazitäten. Die Netzbetreiberin vergab verfügbare Kapazitäten ursprünglich nach dem so genannten Windhundprinzip ("first come, first serve"). Die Beschwerdeführerin hatte seit 2022 mehrfach erweiterte Anträge für den Anschluss eines Rechenzentrums gestellt, zuletzt mit einem Leistungsbedarf, der etwa zehn Prozent der Jahreshöchstlast Berlins entspricht.
Angesichts einer inzwischen deutlich höheren Nachfrage als verfügbarer Netzkapazität stellte die Netzbetreiberin ihr Vergabesystem Anfang 2024 auf ein Repartierungsverfahren um. Danach werden verfügbare Kapazitäten zu einem bestimmten Stichtag gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt, deren Anschlussbegehren einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
Der 5. Kartellsenat hielt diese Umstellung für rechtmäßig. Das Repartierungsverfahren gewährleiste eine diskriminierungsfreie, transparente und angemessene Verteilung knapper Netzanschlusskapazitäten. Die Richter verwiesen darauf, dass das bisherige Windhundprinzip strategische Antragstellungen und das Horten von Netzkapazitäten begünstigen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass einzelne Großprojekte die verfügbaren Kapazitäten über lange Zeit blockieren und andere Antragsteller verdrängen.
Dem begegne das neue Verfahren in sachgerechter Weise, ohne große Vorhaben von vornherein auszuschließen. Auch die rückwirkende Anwendung auf zum Jahresbeginn 2024 noch nicht vollständig gestellte Anträge sei zulässig. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt noch keine gesicherte Rechtsposition erlangt.
Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Bundesnetzagentur. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Gericht allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2026, VI-5 Kart 4/26 [V], nicht rechtskräftig