06.11.2026
Flüssigwaschmittel: Dürfen nicht wie Lebensmittel verpackt sein
Der Europäische Gerichtshof hat die Anforderungen an die Verpackung gefährlicher chemischer Produkte präzisiert. Danach können Verpackungen unzulässig sein, wenn sie aufgrund ihres Erscheinungsbildes mit Lebensmittelverpackungen verwechselt werden können.
Im Ausgangsverfahren ging es um flüssige Waschmittel des schwedischen Unternehmens Orkla Care. Die Produkte wurden in farbigen, quaderförmigen Kartonverpackungen mit Faltdeckel und Schraubverschluss verkauft. Die schwedische Chemikalienbehörde sah darin eine zu große Ähnlichkeit zu Lebensmittelverpackungen und untersagte den Vertrieb mehrerer Produkte.
Der EuGH stellt klar, dass für die Beurteilung nicht einzelne Merkmale, sondern der Gesamteindruck der Verpackung maßgeblich ist. Zu berücksichtigen seien insbesondere Form, Größe, Volumen, Gestaltung, Farbe, Kennzeichnung, Material, Textur, Geruch oder eine Kombination dieser Merkmale. Eine Verpackung sei unzulässig, wenn sie von Verbrauchern mit der Verpackung eines Lebensmittels verwechselt werden könne.
Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichtshofs auf die Wahrnehmung der Verbraucher im jeweiligen Mitgliedstaat an. Nationale Behörden müssten daher prüfen, ob die Verpackung einem auf ihrem Markt bekannten Lebensmittel ähnelt. Eine europaweite Betrachtung hält der EuGH nicht für erforderlich.
Zudem beschränke sich der Schutz nicht auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher. Auch Kinder und andere besonders schutzbedürftige Personen seien einzubeziehen. Denn für sie könne ein erhöhtes Verwechslungsrisiko bestehen.
Für ein behördliches Einschreiten genügt nach der Entscheidung bereits ein nicht unerhebliches Risiko einer Verwechslung. Ein Nachweis, dass Verbraucher tatsächlich bereits irregeführt wurden, ist nicht erforderlich. Ebenso wenig dürfen die Behörden berücksichtigen, welcher konkreten Gefahrenkategorie das jeweilige Produkt angehört. Die Vorgaben gelten unabhängig von Art und Ausmaß der Gefahr.
Auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ändern daran nicht zwingend etwas. Ein Sicherheitsverschluss oder ein abziehbares Siegel beseitigt die Ähnlichkeit zu Lebensmittelverpackungen laut EuGH nicht, wenn der irreführende Gesamteindruck der Verpackung bestehen bleibt.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.11.2026, C-395/25