22.10.2026
Minderjährige: Müssen Unterhaltsvorschuss grundsätzlich zurückzahlen
Minderjährige können zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet werden, wenn sie eigenes Einkommen erzielen. Die Behörden müssen dabei allerdings den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vor einer Überschuldung junger Menschen berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jugendlicher während einer Ausbildung monatlich 882 Euro netto verdient. Nachdem die zuständige Stadt hiervon erfahren hatte, hob sie die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses rückwirkend für den betreffenden Monat auf und forderte 314 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht hatte die Rückforderung zunächst gekippt und sich dabei auf eine zivilrechtliche Haftungsbeschränkung für Minderjährige gestützt.
Das BVerwG sah dies anders. Erziele ein Kind nach Antragstellung ausreichende Einkünfte aus zumutbarer Arbeit, entfalle der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die gezahlten Leistungen könnten dann grundsätzlich zurückgefordert werden.
Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung des § 1629a Bürgerliches Gesetzbuch lehnte das Gericht ab. Für eine Übertragung dieser Vorschrift auf das Unterhaltsvorschussrecht fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.
Gleichzeitig betonten die Leipziger Richter, dass Behörden bei der Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligung besondere atypische Fälle berücksichtigen müssen. Dazu könnten Konstellationen gehören, in denen Jugendliche beim Eintritt der Volljährigkeit mit erheblichen, von ihnen nicht selbst verursachten Rückzahlungspflichten belastet würden. In solchen Fällen seien die Anforderungen des Minderjährigenschutzes und das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten.
Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch kein solcher Ausnahmefall vor. Die Rückforderung von 314 Euro stehe, auch unter Berücksichtigung möglicher Ratenzahlungen, in einem angemessenen Verhältnis zum damaligen Nettoeinkommen des Klägers. Eine unzumutbare finanzielle Belastung oder Überschuldungsgefahr sei nicht erkennbar gewesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.2026, 5 C 6.25