13.10.2026
Fernwärmepreise: Verbraucherzentrale erzielt Teilerfolg gegen E.ON
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem Musterfeststellungsverfahren um Fernwärmepreise gegen E.ON Energy Solutions teilweise recht gegeben. Zwar scheiterte die Verbraucherschutzorganisation mit dem Versuch, bestimmte Preisanpassungsklauseln generell für unwirksam erklären zu lassen. Für drei konkrete Versorgungsgebiete stellten die Richter jedoch fest, dass E.ON die Fernwärmepreise auf Grundlage der verwendeten Klauseln nicht erhöhen durfte.
Betroffen sind die Gebiete Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes. Nach Auffassung des OLG genügten die dort verwendeten Preisgleitklauseln nicht den gesetzlichen Anforderungen. So habe E.ON die Preissteigerungen gegenüber den Kunden nicht ausreichend an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Beschaffungskosten gekoppelt. Während die Endkundenpreise prozentual stiegen, erhöhten sich die Einkaufskosten des Unternehmens teilweise nur um feste Beträge. Dadurch hätten Kunden stärker belastet werden können, als es die Kostenentwicklung rechtfertigte, so das OLG.
Zudem beanstandete das Gericht die Gewichtung der Preisbestandteile. Nach den Vorgaben der Fernwärmeverordnung müssen sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigt werden. Das OLG verlangt grundsätzlich eine gleichrangige Berücksichtigung von Kosten- und Marktelementen. Einen sachlichen Grund für die in den drei Versorgungsgebieten gewählte stärkere Gewichtung der Kostenkomponente habe E.ON nicht dargelegt.
Im Fall Hamburg-Lohbrügge-Nord sah das Gericht darüber hinaus einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. E.ON habe eine an den Gaspreis gekoppelte Preisgestaltung ihres Vorlieferanten an die Kunden weitergegeben, obwohl die Fernwärme überwiegend mit günstigeren Hackschnitzeln erzeugt worden sei.
Keinen Erfolg hatte der vzbv hingegen mit seiner Forderung, Preisanpassungsklauseln generell für unwirksam zu erklären, wenn Erdgaspreisindizes mit mindestens 60 Prozent in die Preisformel einfließen. Die Wirksamkeit solcher Klauseln lässt sich nach Ansicht des OLG nicht losgelöst von den jeweiligen Besonderheiten eines Versorgungsgebiets beurteilen.
Auch mit Anträgen zur Verjährung möglicher Kundenansprüche scheiterte die Klage. Nach Auffassung des Gerichts hängt der Beginn der Verjährungsfrist nicht davon ab, wann Verbraucher von der Unwirksamkeit einer Preisklausel erfahren.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.10.2026, 2 VKl 1/23