01.10.2026
Verhinderungspflege: Erben gehen leer aus, wenn die Pflegekraft nicht bezahlt wurde
Wer für die Verhinderung einer pflegenden Angehörigen Ersatz organisiert, kann sich die Kosten grundsätzlich von der Pflegekasse erstatten lassen. Stirbt der Pflegebedürftige jedoch, bevor die Vergütung an die Ersatzpflegekraft gezahlt wurde, können die Erben die Erstattung regelmäßig nicht mehr verlangen. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Im Streitfall hatte eine Tochter ihre pflegebedürftige Mutter jahrelang zu Hause versorgt. Während Urlaubs- und Krankheitszeiten übernahmen andere Personen die Pflege. Dafür fielen zwischen 2020 und 2022 Kosten von insgesamt rund 4.850 Euro an. Die Vergütung wurde allerdings nie ausgezahlt. Nach dem Tod der Mutter beantragte die Tochter als Alleinerbin die Erstattung bei der Pflegekasse.
Ohne Erfolg: Das LSG stellte klar, dass der Anspruch auf Verhinderungspflege grundsätzlich als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet ist. Pflegebedürftige müssten die Ersatzpflege zunächst bezahlen und können anschließend die Erstattung von der Pflegekasse verlangen.
Diesen Anspruch konnte die Tochter nach Auffassung der Richter nicht erben. Zum Zeitpunkt des Todes habe weder ein festgestellter Anspruch bestanden noch sei bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Zudem greife die gesetzliche Ausnahme für Erben nicht. Diese komme nur dann zum Tragen, wenn dem Pflegebedürftigen die Kosten vor seinem Tod tatsächlich entstanden seien, also die Vergütung bereits gezahlt worden sei.
Da die Ersatzpflegekräfte hier nie bezahlt wurden, fehlte es an dieser Voraussetzung. Die Tochter hat deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der 4.850 Euro.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.06.2026, L 6 P 10/25