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25.09.2026

Selbstständige: Zu doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Zugleich stellt er klar, dass der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen jedenfalls an dem Ort liegt, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat.

Familienheimfahrten eines Selbstständigen sind laut BFH die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.

Der Kläger war freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für T an deren Sitz in H tätig; dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte er ein zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Der BFH hat nun das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) bestätigt. Die Fahrten des Klägers zwischen H und K seien Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in der vom FG erkannten Höhe geführt hätten.

Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen liege nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Das ergebe die entsprechende Anwendung der Definition der doppelten Haushaltsführung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG im Rahmen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6a EStG.

Der BFH musste nicht entscheiden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Er konnte auch offenlassen, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen begrifflich voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liege jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat.

Familienheimfahrten eines Selbstständigen seien die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück. Das ergebe sich bei entsprechender Anwendung der Legaldefinition des Begriffs der Familienheimfahrt bei einem Arbeitnehmer in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG auf einen Selbstständigen.

Das FG habe danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung unterhielt. Der BFH hat offengelassen, ob der Selbstständige am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, auch eine Betriebsstätte haben muss. Die Frage bedurfte laut BFH im Streitfall keiner Entscheidung, weil das FG auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen habe, dass der Kläger in H seine einzige Betriebsstätte hatte. Daraus ergebe sich nach den oben dargestellten Grundsätzen zugleich, dass der Kläger in H seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hat.

Hierbei sei das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern – wie auch schon vor dem Inkrafttreten des geänderten Reiskostenrechts für Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 – normspezifisch eigenständig zu bestimmen ist. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt nach wie vor eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert laut BFH, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/24