25.09.2026
Unzulässige Preisänderungsklauseln: EuGH stellt Dreijahresfrist für Einwände in Frage
Verbraucher dürfen nicht nur deswegen ihre Rechte verlieren, weil sie Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Er stellt damit die deutsche "Dreijahreslösung" bei unzulässigen Preisanpassungsklauseln in Verbraucherverträgen in Frage.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fernwärmelieferungsvertrag zwischen einer GbR und einem Energieversorger. Der Versorger hatte den Arbeitspreis über Jahre hinweg auf Grundlage einer später als missbräuchlich eingestuften Preisanpassungsklausel erhöht. Die Kundin verlangte daraufhin die Rückzahlung der aus ihrer Sicht zu Unrecht gezahlten Beträge.
Der EuGH stellte klar, dass missbräuchliche Vertragsklauseln Verbraucher grundsätzlich nicht binden dürfen. Eine nationale Regelung oder Rechtsprechung, die die Folgen einer solchen Klausel teilweise aufrechterhält, weil der Kunde die Preiserhöhungen nicht binnen drei Jahren beanstandet hat, sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.
Nach Auffassung des EuGH führt die deutsche Rechtsprechung dazu, dass die Wirkungen der unwirksamen Klausel für einen Teil des Zeitraums zulasten des Verbrauchers bestehen bleiben. Zudem habe der Verbraucher keine Möglichkeit, sich der Anwendung dieser Lösung zu widersetzen oder stattdessen die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags geltend zu machen.
Auch zur Praxis, missbräuchliche Preisanpassungsklauseln nachträglich einseitig durch den Energieversorger zu ändern, äußerte sich der EuGH kritisch. Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln verlange grundsätzlich, dass nationale Gerichte solche Klauseln unangewendet lassen. Eine inhaltliche Korrektur oder Neugestaltung der Klausel sei ihnen grundsätzlich nicht erlaubt.
Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechte von Verbrauchern in Streitigkeiten über unwirksame Preisänderungsklauseln und setzt der nachträglichen Heilung solcher Klauseln enge Grenzen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24.09.2026, C-900/24